Kommunalwahlen am 14. Septembery

Warum Wählen ? Welche Wahlgrundsätze gelten?

Innenminister Herbert Reul hatte den Termin für die Kommunalwahlen 2025 in Nordrhein-Westfalen auf den 14. September 2025 festgelegt. An diesem Tag findet im Gebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung statt. Etwaige Stichwahlen werden am 28. September 2025 durchgeführt.Die Kommunalwahlen 2025 sind Wahlen der Kommunen. Die örtlichen Wahlleitungen führen diese Wahlen in eigener Verantwortung durch.

Warum Wählen?

In Art. 20 Absatz 2 Grundgesetz heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer auf der Bundes-, Landes- oder Kommunalebene die Bevölkerung repräsentiert und regiert. Dies gilt entsprechend für die Wahl der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament, dessen Kompetenzen und Bedeutung kontinuierlich ausgeweitet wurden. Oder anders ausgedrückt: Für die aktive Teilnahme am politischen Leben in einer repräsentativen Demokratie ist die Ausübung des Wahlrechts besonders wichtig. Jeder freiheitlich-demokratische Rechtsstaat ist dadurch geprägt, dass er eine vom Volk gewählte Vertretung hat. In regelmäßig wiederkehrenden Wahlen zu den Parlamenten findet die Meinungs- und Willensbildung der Wahlberechtigten ihren nachhaltigen Ausdruck. Wählen bedeutet Mitwirkung an einem funktionierenden parlamentarisch-demokratischen System. Und wer wäre durch die Entscheidungen von Parlament und Regierung auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene in seinem Alltag nicht unmittelbar betroffen ?

Bei allen Wahlen spielen Parteien eine besondere Rolle. Sie tragen wesentlich zur politischen Willensbildung in der Gesellschaft bei. Für Parteien ist eine Wahl immer auch ein Prüfstein. Die Wählerinnen und Wähler, um deren Gunst im Wahlkampf geworben wird, schaffen mit ihrem Votum die Legitimität für Parlamente, Koalitionen und von ihnen bestimmte Regierungen. Die regelmäßige Wiederkehr der Wahlen verhilft Abgeordneten wie Regierungen nur zu einer „Herrschaft auf Zeit“. Die Chance auf demokratische Teilhabe sollten sich Wahlberechtigte nicht entgehen lassen, auch wenn der Gang zum Wahllokal oder die Ausübung der Briefwahl etwas Mühe erfordert und man - aus guten Gründen - noch nicht per Smartphone oder Tablet seine Stimme(n) abgeben kann. Schließlich ist nicht jeden Tag Wahltag, und ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat hat ein gewisses Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger verdient. Daher: Wählen Sie mit, damit alle Bürgerinnen und Bürger durch unsere Parlamente angemessen vertreten werden!

Wahlgrundsätze:

Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger wählen darf, der das 18. bzw. bei den Kommunalwahlen das 16. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei den Kommunalwahlen und den Europawahlen sind darüber hinaus auch die hier lebenden ausländischen Bürgerinnen und Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates wahlberechtigt. Unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Wähler die Bewerberinnen und Bewerber ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen können. Frei heißt, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf. Gleich meint, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt; geheim bedeutet schließlich, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat.Die Landeswahlleiterin für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt.

Deren Aufgaben sind:

Bildung der Landeswahlausschüsse für die Bundestags- und Europawahlen. Vorsitz in den Landeswahlausschüssen.Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere Wahlkreise anlässlich von Bundestags- und Landtagswahlen. Beschaffung von Formblättern und Vordrucken für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Überprüfung der Wahlbewerberinnen und -bewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen anlässlich von Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss bei Europa- und Bundestagswahlen. Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Festlegung der Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten und der Namen der ersten fünf bzw. zehn Bewerber jeder Liste auf den Stimmzetteln.
Wahlhandlung beobachten und sich für Anfragen anderer Wahlorgane bereithalten. Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land. Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss.Weiterleitung einer Ausfertigung der Niederschrift des Landeswahlausschusses und bei Bundestagswahlen auch einer Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses in den Wahlkreisen des Landes an den Bundeswahlleiter. Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten. Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land. Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren. Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl. Berufung von Listennachfolgerinnen und - nachfolgern bei Bundestags- und Landtagswahlen.
Quelle: Land NRW